Über Gestaltungssatzungen oder einzelne Gestaltungsvorschriften können die Kommunen auf das Stadtbild und die Gestaltung in den Geschäftsstraßen der Innenstädte Einfluss nehmen.
- Gestaltungssatzungen werden in der Regel individuell für eine Stadt erstellt und umfassen ein breites Spektrum von städtebaulichen oder architektonischen Vorgaben.
- Die Feststetzungen in den Satzungen oder auch einzelne Gestaltungsvorschriften können die Eigenschaften eines Gebäudes betreffen (z. B. Dachform, Fensterformen, Materialien und Farben), aber auch Werbeanlagen oder die Gestaltung der Freiflächen, insbesondere innerhalb von Einfriedungen.
- In vielen Städten ist der Straßenraum in den innerstädtischen Geschäftsstraßen durch ein Zuviel an Werbeständern und Warenauslagen (den klassischen „Wühltischen“) in den Fußgängerzonen oder durch uneinheitliche Straßenmöblierung und Fassadengestaltung gekennzeichnet. Dies führt häufig zu Konflikten zwischen der Händlerschaft oder Hauseigentümern einerseits und der Stadtverwaltung andererseits.
- Der Erlass von Gestaltungssatzungen alleine führt in der Regel noch nicht zum Erfolg. Die Einbindung der Innenstadtakteure (Gewerbetreibende, Hauseigentümer) trägt ebenso wie flankierende Maßnahmen in erheblichem Umfang hierzu bei.
Ein attraktives Stadtbild, das zum Verweilen in den Geschäftsstraßen der Innenstädte einlädt, ist nicht nur für die Kommunen, sondern gerade auch für den Einzelhandel und die Gewerbetreibenden in den Innenstädten von großer Bedeutung. In zahlreichen Innenstädten wird das Stadtbild jedoch durch eine fehlende einheitliche Gestaltung und Abstimmung der Händlerschaft gestört. Mit individueller Gestaltung, prägnanten Werbehinweisen und ausgefallenen Gestaltungselementen wird versucht, die Aufmerksamkeit auf sich zu lenken. Gestaltungssatzungen sind ein Ansatzpunkt, um diesem Problem zu begegnen und auf eine gemeinsame Positionierung und Vermarktung der Innenstadtakteure hinzuwirken. Sie bilden die Rechtsgrundlage für die Durchsetzung kommunaler Gestaltungsvorgaben.
Gestaltungsvorschriften können als eigenständige Gestaltungssatzungen erlassen werden oder auch als sonstige gestalterische Festsetzungen im Bebauungsplan. Teilweise werden auch eigene Werbesatzungen aufgestellt oder die Vorgaben in Gesamtanlagen- oder Sondernutzungssatzungen integriert. In geringem Umfang können die Kommunen auch über Denkmalschutzsatzungen, Erhaltungs- und Sanierungssatzungen oder auch Stellplatzsatzungen auf das Stadtbild Einfluss nehmen.
Gesetzgeberische Vorgaben allein sind häufig jedoch nicht in der Lage, jedes Problemfeld zu ordnen. Nicht selten treten Konflikte über Ausführung und Anwendung der Satzungen auf. Auch sind Satzungen zwar in vielen Städten mehr oder weniger vielfältig vorhanden, ob und inwieweit diese aber umgesetzt werden, hängt von vielen verschiedenen Faktoren ab. Denn so verschieden die in der Regel stadtindividuellen Satzungen sind, so groß sind in der Praxis auch die Unterschiede im Umgang mit diesen Regelwerken. Die DSSW-Studie „Gute Beispiele im Umgang mit Gestaltungsvorgaben“ zeigt, dass erst das Zusammenspiel verschiedener Ansätze und Steuerungsinstrumente zu einer erfolgreichen, abgestimmten Geschäftsstraßenraumgestaltung führt, von der der gesamte Standort Innenstadt profitieren kann.
DSSW-Projekte
Identifizierung und Darstellung von guten Beispielen zum Umgang mit Gestaltungsvorgaben
Geschäftsstraßenraumgestaltung: Erhöhung der Funktionalität, Attraktivität und Effizienz durch Reduktion
DSSW-Materialien
Gute Beispiele zum Umgang mit Gestaltungsvorgaben, 2008
Anwendung von Gestaltungssatzungen und Sondernutzungsgebühren in Innenstädten. Rechercheergebnisse, 2000
DSSW-Artikel
Gestaltung in der Innenstadt: Aufwertung der Esslinger Bahnhofsstraße, S. 6 in DV aktuell März 2007